Sankt Sprizz Aperitivo im Glas mit Flasche im Büro – Firmenfeier steuerlich absetzen

Firmenfeier steuerlich absetzen: Getränke, 110-€-Freibetrag & Vorsteuer (Leitfaden 2026)

Kurzantwort: Ja, im Regelfall. Eine Firmenfeier ist betrieblich veranlasst — die Kosten inklusive Getränke sind für das Unternehmen Betriebsausgabe (zu 100 %). Bis 110 € pro Mitarbeitendem und Veranstaltung bleibt es zusätzlich lohnsteuerfrei (bis zu zwei Feiern im Jahr); in diesem Rahmen ist auch der volle Vorsteuerabzug möglich. Den genauen Ansatz für euren Fall klärt eure Buchhaltung. Stand 2026 · keine Steuerberatung.

Sommerfest, Weihnachtsfeier, Teamevent: Wer fürs Unternehmen Getränke und Essen bestellt, fragt sich schnell — können wir das absetzen, und worauf müssen wir achten? Die kurze Antwort steht oben. Die etwas längere — mit den drei Fallen, die in der Praxis am häufigsten schiefgehen — findet ihr hier.

1. Sind die Kosten (inkl. Getränke) überhaupt absetzbar?

Ja — und zwar in voller Höhe. Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung (Weihnachtsfeier, Sommerfest, Teamevent) sind betrieblich veranlasst; die gesamten Kosten inklusive Speisen und Getränke sind Betriebsausgaben des Unternehmens.

Wichtig und oft missverstanden: Diese Abzugsfähigkeit hängt nicht am 110-€-Freibetrag. Auch wenn pro Kopf mehr als 110 € anfallen, bleibt der gesamte Betrag Betriebsausgabe — der Teil oberhalb der 110 € löst nur lohnsteuerliche Folgen aus (dazu gleich), nicht den Verlust des Betriebsausgabenabzugs.

2. Der 110-€-Freibetrag: was für die Mitarbeitenden steuerfrei bleibt

Für die Mitarbeitenden bleibt die Zuwendung bis 110 € pro Person und Veranstaltung (inkl. Umsatzsteuer) steuerfrei. Drei Eckpunkte:

  • Es ist ein Freibetrag, keine Freigrenze: Nur der Teil oberhalb von 110 € ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • Bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr sind begünstigt. Ab der dritten gibt es keine Begünstigung mehr (der Arbeitgeber darf die zwei günstigsten wählen).
  • Bedingung: Die Feier muss allen Betriebsangehörigen (oder denen eines Betriebsteils) offenstehen.

Liegt ihr über 110 €/Kopf, kann der Arbeitgeber den Mehrbetrag pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern — dann bleibt er sozialversicherungsfrei.

3. Die wichtigste Falle: Lohnsteuer (Freibetrag) ≠ Umsatzsteuer (Freigrenze)

Hier verwechseln die meisten zwei Dinge — und es kostet bares Geld:

Ebene 110 € ist … Bei Überschreitung
Lohnsteuer ein Freibetrag nur der Überschuss wird besteuert (25 % Pauschale möglich)
Umsatzsteuer eine Freigrenze Vorsteuerabzug entfällt komplett (nicht nur anteilig)

Wird die 110-€-Grenze überschritten, gilt die Zuwendung umsatzsteuerlich insgesamt als privat veranlasst — der Vorsteuerabzug auf die gesamte Veranstaltung entfällt. Das hat der Bundesfinanzhof 2023 bestätigt (Az. V R 16/21).

Konkret: Wer „großzügig“ teure Getränke einkauft und damit über 110 €/Kopf landet, zahlt Lohnsteuer auf den Mehrbetrag und verliert die komplette Vorsteuer. Unter 110 €/Kopf bleibt dagegen alles sauber: steuerfrei für die Mitarbeitenden, voll absetzbar, voller Vorsteuerabzug.

4. Eigene Mitarbeiter vs. Geschäftspartner: Vorsicht mit der 70-%-Regel

Die bekannte 70-%-Regel für Bewirtungskosten gilt hier nicht. Sie betrifft nur die Bewirtung von Geschäftspartnern. Die Bewirtung eigener Mitarbeitender bei einer Betriebsveranstaltung ist zu 100 % Betriebsausgabe.

Achtung bei gemischten Runden: Nehmen auch Geschäftspartner oder Kunden teil, müssen die Kosten aufgeteilt werden (Mitarbeiteranteil 100 %, Geschäftspartneranteil 70 %). Liegt der Anteil betriebsfremder Personen über 50 %, ist es steuerlich gar keine Betriebsveranstaltung mehr.

5. Getränke im Büro & beim Afterwork

Getränke und Snacks zum Verzehr im Betrieb (Kaffee, Wasser, alkoholfreie Drinks zum Feierabend im Büro) sind unbegrenzt lohnsteuerfrei und voll absetzbar — solange sie allen offenstehen und im Betrieb verzehrt werden. Die 110-€- oder 60-€-Grenzen spielen dabei keine Rolle. (Die 60-€-Freigrenze gilt für Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichem Anlass, etwa zum Geburtstag.)

6. Getränke als Kundengeschenk: die 50-€-Grenze

Wollt ihr Getränke nicht für die eigene Feier, sondern als Geschenk an Kunden oder Geschäftspartner einsetzen, gilt eine andere Regel: Seit dem 1.1.2024 sind Geschenke bis 50 € pro Empfänger und Jahr abziehbar (vorher 35 €). Es ist eine Freigrenze — schon ein Cent darüber macht das gesamte Geschenk nicht abziehbar. Dazu kommen Aufzeichnungspflicht (getrenntes Konto) und optional die Pauschalsteuer nach § 37b EStG (30 %), damit das Geschenk beim Empfänger steuerfrei bleibt.

Rechenbeispiel: das Sommerfest, das einfach aufgeht

Sommerfest, 80 Mitarbeitende, Getränke für rund 490 € (≈ 6 € pro Kopf).
Ergebnis: weit unter dem 110-€-Freibetrag → für die Mitarbeitenden komplett steuerfrei, für die Firma voll Betriebsausgabe, und der Vorsteuerabzug bleibt vollständig erhalten. Das ist der unkomplizierte Normalfall — und der Bereich, in dem die meisten Firmenfeiern ohnehin liegen.

Checkliste: damit's sauber durch die Buchhaltung geht

  • Die Feier steht allen Mitarbeitenden (oder eines Betriebsteils) offen.
  • Maximal zwei begünstigte Feiern pro Jahr.
  • Unter 110 € pro Kopf bleiben → volle Steuerfreiheit + voller Vorsteuerabzug.
  • Rechnung auf die Firma mit ausgewiesener Umsatzsteuer, Belege aufbewahren.
  • Nehmen Geschäftspartner teil: Kosten sauber aufteilen (100 % / 70 %).
  • Getränke als Kundengeschenk: 50-€-Grenze pro Empfänger und Jahr beachten.

Getränke, bei denen wirklich jeder mit anstößt — auch alkoholfrei

Drei Stärken aus einer Quelle (0,0 %, 1 % und 5 %), Bioland-Bio aus Bayern. Rechnung auf die Firma, frei Haus, in der Regel unter 110 €/Kopf.

Zum Firmenfeier-Rechner →

Quellen

  • Haufe – Betriebsveranstaltungen, 110-€-Freibetrag: haufe.de/personal/entgelt/betriebsveranstaltungen
  • Haufe – Betriebsveranstaltungen sind keine geschäftlichen Bewirtungen (keine 70-%-Regel)
  • lohn-info.de – 110-€-Freibetrag, Pauschalierung 25 %
  • BFH, Urteil vom 10.05.2023, Az. V R 16/21 – 110 € als umsatzsteuerliche Freigrenze, Vorsteuer
  • DATEV-Magazin / Haufe – Anhebung der Geschenke-Freigrenze von 35 € auf 50 € (ab 1.1.2024)
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information nach bestem Wissen (Stand 2026) und ersetzt keine Steuerberatung. Den konkreten steuerlichen Ansatz für euren Einzelfall klärt eure Buchhaltung oder eure Steuerberatung.

Ein Tisch, drei Stärken: 0,0 / 1 / 5 %

Lern Sankt Sprizz im 6er-Paket kennen — fertig im Glas, herb statt süß. So hat am Tisch jede und jeder das passende Glas.

6er-Paket entdecken · 24 € Mehr Gäste? → zum Gastgeber-Planer