Firmenfeier steuerlich absetzen: Getränke, 110-€-Freibetrag & Vorsteuer (Leitfaden 2026)
Sommerfest, Weihnachtsfeier, Teamevent: Wer fürs Unternehmen Getränke und Essen bestellt, fragt sich schnell — können wir das absetzen, und worauf müssen wir achten? Die kurze Antwort steht oben. Die etwas längere — mit den drei Fallen, die in der Praxis am häufigsten schiefgehen — findet ihr hier.
1. Sind die Kosten (inkl. Getränke) überhaupt absetzbar?
Ja — und zwar in voller Höhe. Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung (Weihnachtsfeier, Sommerfest, Teamevent) sind betrieblich veranlasst; die gesamten Kosten inklusive Speisen und Getränke sind Betriebsausgaben des Unternehmens.
Wichtig und oft missverstanden: Diese Abzugsfähigkeit hängt nicht am 110-€-Freibetrag. Auch wenn pro Kopf mehr als 110 € anfallen, bleibt der gesamte Betrag Betriebsausgabe — der Teil oberhalb der 110 € löst nur lohnsteuerliche Folgen aus (dazu gleich), nicht den Verlust des Betriebsausgabenabzugs.
2. Der 110-€-Freibetrag: was für die Mitarbeitenden steuerfrei bleibt
Für die Mitarbeitenden bleibt die Zuwendung bis 110 € pro Person und Veranstaltung (inkl. Umsatzsteuer) steuerfrei. Drei Eckpunkte:
- Es ist ein Freibetrag, keine Freigrenze: Nur der Teil oberhalb von 110 € ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
- Bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr sind begünstigt. Ab der dritten gibt es keine Begünstigung mehr (der Arbeitgeber darf die zwei günstigsten wählen).
- Bedingung: Die Feier muss allen Betriebsangehörigen (oder denen eines Betriebsteils) offenstehen.
Liegt ihr über 110 €/Kopf, kann der Arbeitgeber den Mehrbetrag pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern — dann bleibt er sozialversicherungsfrei.
3. Die wichtigste Falle: Lohnsteuer (Freibetrag) ≠ Umsatzsteuer (Freigrenze)
Hier verwechseln die meisten zwei Dinge — und es kostet bares Geld:
| Ebene | 110 € ist … | Bei Überschreitung |
|---|---|---|
| Lohnsteuer | ein Freibetrag | nur der Überschuss wird besteuert (25 % Pauschale möglich) |
| Umsatzsteuer | eine Freigrenze | Vorsteuerabzug entfällt komplett (nicht nur anteilig) |
Wird die 110-€-Grenze überschritten, gilt die Zuwendung umsatzsteuerlich insgesamt als privat veranlasst — der Vorsteuerabzug auf die gesamte Veranstaltung entfällt. Das hat der Bundesfinanzhof 2023 bestätigt (Az. V R 16/21).
Konkret: Wer „großzügig“ teure Getränke einkauft und damit über 110 €/Kopf landet, zahlt Lohnsteuer auf den Mehrbetrag und verliert die komplette Vorsteuer. Unter 110 €/Kopf bleibt dagegen alles sauber: steuerfrei für die Mitarbeitenden, voll absetzbar, voller Vorsteuerabzug.
4. Eigene Mitarbeiter vs. Geschäftspartner: Vorsicht mit der 70-%-Regel
Die bekannte 70-%-Regel für Bewirtungskosten gilt hier nicht. Sie betrifft nur die Bewirtung von Geschäftspartnern. Die Bewirtung eigener Mitarbeitender bei einer Betriebsveranstaltung ist zu 100 % Betriebsausgabe.
Achtung bei gemischten Runden: Nehmen auch Geschäftspartner oder Kunden teil, müssen die Kosten aufgeteilt werden (Mitarbeiteranteil 100 %, Geschäftspartneranteil 70 %). Liegt der Anteil betriebsfremder Personen über 50 %, ist es steuerlich gar keine Betriebsveranstaltung mehr.
5. Getränke im Büro & beim Afterwork
Getränke und Snacks zum Verzehr im Betrieb (Kaffee, Wasser, alkoholfreie Drinks zum Feierabend im Büro) sind unbegrenzt lohnsteuerfrei und voll absetzbar — solange sie allen offenstehen und im Betrieb verzehrt werden. Die 110-€- oder 60-€-Grenzen spielen dabei keine Rolle. (Die 60-€-Freigrenze gilt für Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichem Anlass, etwa zum Geburtstag.)
6. Getränke als Kundengeschenk: die 50-€-Grenze
Wollt ihr Getränke nicht für die eigene Feier, sondern als Geschenk an Kunden oder Geschäftspartner einsetzen, gilt eine andere Regel: Seit dem 1.1.2024 sind Geschenke bis 50 € pro Empfänger und Jahr abziehbar (vorher 35 €). Es ist eine Freigrenze — schon ein Cent darüber macht das gesamte Geschenk nicht abziehbar. Dazu kommen Aufzeichnungspflicht (getrenntes Konto) und optional die Pauschalsteuer nach § 37b EStG (30 %), damit das Geschenk beim Empfänger steuerfrei bleibt.
Rechenbeispiel: das Sommerfest, das einfach aufgeht
Ergebnis: weit unter dem 110-€-Freibetrag → für die Mitarbeitenden komplett steuerfrei, für die Firma voll Betriebsausgabe, und der Vorsteuerabzug bleibt vollständig erhalten. Das ist der unkomplizierte Normalfall — und der Bereich, in dem die meisten Firmenfeiern ohnehin liegen.
Checkliste: damit's sauber durch die Buchhaltung geht
- Die Feier steht allen Mitarbeitenden (oder eines Betriebsteils) offen.
- Maximal zwei begünstigte Feiern pro Jahr.
- Unter 110 € pro Kopf bleiben → volle Steuerfreiheit + voller Vorsteuerabzug.
- Rechnung auf die Firma mit ausgewiesener Umsatzsteuer, Belege aufbewahren.
- Nehmen Geschäftspartner teil: Kosten sauber aufteilen (100 % / 70 %).
- Getränke als Kundengeschenk: 50-€-Grenze pro Empfänger und Jahr beachten.
Getränke, bei denen wirklich jeder mit anstößt — auch alkoholfrei
Drei Stärken aus einer Quelle (0,0 %, 1 % und 5 %), Bioland-Bio aus Bayern. Rechnung auf die Firma, frei Haus, in der Regel unter 110 €/Kopf.
Zum Firmenfeier-Rechner →Quellen
- Haufe – Betriebsveranstaltungen, 110-€-Freibetrag: haufe.de/personal/entgelt/betriebsveranstaltungen
- Haufe – Betriebsveranstaltungen sind keine geschäftlichen Bewirtungen (keine 70-%-Regel)
- lohn-info.de – 110-€-Freibetrag, Pauschalierung 25 %
- BFH, Urteil vom 10.05.2023, Az. V R 16/21 – 110 € als umsatzsteuerliche Freigrenze, Vorsteuer
- DATEV-Magazin / Haufe – Anhebung der Geschenke-Freigrenze von 35 € auf 50 € (ab 1.1.2024)

